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Hunde richtig halten! Sachkundenachweis für Hundehalter nach Art. 68 Tschv
Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung
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1)
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Personen die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben. |
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2)
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Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreung verwantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert gefürht werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als: |
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a) |
Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen oder Hundehalter nach Art. 203 |
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b) |
Spezialist oder Spezialistin zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden |
Infos über die Kurse vor dem Kauf eines Hundes Infos über die Kurse nach dem Kauf eines Hundes
Die Kurse werden unabhängig voneinander durch Oberer Claudia (Kaiseraugst AG) sowie Stalder Denise (Platz Widen) durchgeführt.
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